Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Premium Reinigung Hamburg

Stand 17.05.2025

Modul 1: Gebäudereinigung

1.1 Geltungsbereich

Diese besonderen Bedingungen gelten für Verträge über Gebäudereinigung durch Premium Reinigung Hamburg (nachfolgend “Auftragnehmer”) in Hamburg und Umgebung. Sie ergänzen die allgemeinen Geschäftsbedingungen und gelten zwischen dem Auftragnehmer und dem jeweiligen Auftraggeber für alle vereinbarten Gebäudereinigungs-Leistungen in und an Gebäuden des Auftraggebers.

1.2 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang der Gebäudereinigung umfasst die vereinbarten Reinigungsarbeiten im Gebäude des Auftraggebers (z.B. Grundreinigung von Böden, Reinigung von Oberflächen in Gemeinschaftsflächen, Sanitärreinigung, Abfallentsorgung etc.). Die konkreten Tätigkeiten, Häufigkeiten und Qualitätsstandards werden im Einzelvertrag oder Leistungsverzeichnis festgelegt. Nicht im Vertrag vereinbarte Sonderleistungen (z.B. Bauendreinigung oder Schädlingsbekämpfung) sind vom Auftragnehmer nur nach gesonderter Vereinbarung auszuführen und zu vergüten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu reinigenden Bereiche zugänglich und frei von außergewöhnlichen Hindernissen oder gefährlichen Stoffen sind. Reklamationen wegen Reinigungsleistungen sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag nach der Leistung, schriftlich anzuzeigen, damit der Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung hat. Unterlässt der Auftraggeber die fristgerechte Anzeige, gilt die Leistung als vertragsgerecht erfüllt.

1.3 Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der Auftragnehmer führt die Gebäudereinigung unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes durch, insbesondere gemäß den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Das Reinigungspersonal ist entsprechend geschult und mit erforderlicher persönlicher Schutzausrüstung ausgestattet. Gefährdungen am Einsatzort – etwa durch bauliche Mängel, besondere Hygienerisiken oder Gefahrstoffe – sind vom Auftraggeber vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen, damit angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Beide Parteien beachten die in Hamburg geltenden Arbeitsschutz- und ggf. Hygienevorschriften; bei relevanten Fällen (z.B. behördlichen Anordnungen nach Infektionsschutzgesetz) werden entsprechende Vorgaben eingehalten.

1.4 Arbeitszeiten und Zugang

Die Reinigungsarbeiten erfolgen zu den mit dem Auftraggeber abgestimmten Arbeitszeiten. In der Regel werden Gebäudereinigungen werktags zwischen 6:00 und 20:00 Uhr durchgeführt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Der Auftraggeber ermöglicht dem Reinigungsteam den notwendigen Zugang zu den Räumlichkeiten. Falls erforderlich, übergibt der Auftraggeber rechtzeitig entsprechende Schlüssel oder Zugangskarten an den Auftragnehmer (gegen Quittung gemäß den allgemeinen Bestimmungen zur Schlüsselübergabe). Der Auftraggeber sorgt dafür, dass am Objekt Strom und Wasser in zumutbarer Entfernung kostenfrei zur Verfügung stehen. Etwaige hausinterne Vorschriften (z.B. Hausordnung, Lärmschutzzeiten) sind vom Reinigungspersonal zu beachten, wozu der Auftraggeber vorab informiert.

1.5 Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden im Zusammenhang mit der Gebäudereinigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und ist – soweit gesetzlich zulässig – der Höhe nach begrenzt. Der Auftragnehmer haftet für Personen-, Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seines Unternehmens oder Erfüllungsgehilfen. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Ersatzpflicht auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt ist. In keinem Fall haftet der Auftragnehmer für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die nicht am Reinigungsobjekt selbst entstanden sind. Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung und haftet der Höhe nach maximal bis zu deren Deckungssummen. Schäden sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Kenntnis, schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Schadensanzeige, entfällt eine Haftung des Auftragnehmers insoweit. Gesetzliche Haftungsansprüche des Auftraggebers, etwa wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bleiben von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.

1.6 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise für Gebäudereinigungsleistungen werden individuell im Vertrag oder Angebot vereinbart. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung monatlich als Pauschale oder nach tatsächlichem Leistungsumfang. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Skontoabzüge oder einseitige Zahlungsaufschübe sind unzulässig. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen und pro Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 2,50 € zu berechnen. Zudem kann der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug des Auftraggebers nach vorheriger Ankündigung seine Leistung vorübergehend einstellen oder zurückhalten (Zurückbehaltungsrecht gem. § 320 BGB), bis sämtliche fälligen Zahlungen beglichen sind.

1.7 Kündigung

Verträge über regelmäßige Gebäudereinigungen werden – sofern nicht abweichend befristet – auf unbestimmte Zeit mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit können sie von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform (Textform genügt). Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Abmahnung fortgesetzt gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt – etwa wenn er erforderliche Mitwirkung unterlässt (vgl. § 293 BGB) oder mit fälligen Zahlungen länger als einen Monat in Verzug ist. Bei einmaligen Gebäudereinigungsaufträgen (z.B. einer einmaligen Grundreinigung) endet der Vertrag automatisch mit Abschluss der vereinbarten Leistungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

1.8 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Modul Gebäudereinigung ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg. Erfüllungsort ist ebenfalls Hamburg.

Modul 2: Unterhaltsreinigung (inkl. Büro- & Praxisreinigung)

2.1 Geltungsbereich

Dieses Modul gilt für Verträge über Unterhaltsreinigungen, insbesondere die regelmäßige Reinigung von Büros, Praxen und vergleichbaren Räumlichkeiten auf normalem Hygieneniveau, durch den Auftragnehmer in Hamburg und Umgebung. Die nachfolgenden Bestimmungen ergänzen die allgemeinen AGB und regeln die Besonderheiten von Büro- und Praxisreinigungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.

2.2 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang der Unterhaltsreinigung umfasst die laufenden Reinigungsarbeiten gemäß dem vereinbarten Reinigungsplan (z.B. tägliches oder wöchentliches Reinigen von Böden, Schreibtischen – soweit frei räumbar –, Sanitäranlagen, Küchenbereichen, Entleeren von Papierkörben, Abstauben von Oberflächen). In Arztpraxen oder ähnlichen sensiblen Bereichen werden die Reinigungsleistungen auf einem normalen Hygienestandard gemäß den üblichen Richtlinien erbracht (z.B. wischdesinfizierende Reinigung von Kontaktflächen); spezielle Desinfektionsmaßnahmen oder Sonderreinigungen (etwa nach infektiösen Ereignissen) sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung umfasst. Aus versicherungstechnischen Gründen nimmt das Reinigungspersonal keine Unterlagen oder empfindlichen Gegenstände auf Schreibtischen, Regalen oder anderen Ablagen eigenmächtig zur Seite. Diese Bereiche werden nur gereinigt, wenn sie vom Auftraggeber entsprechend freigeräumt sind. Der Auftraggeber hat vertrauliche Dokumente und Gegenstände entsprechend zu sichern; für Verluste oder Schäden an nicht weggeräumten Unterlagen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Zusätzliche oder außerhalb des vereinbarten Turnus gewünschte Leistungen (z.B. Sonderreinigungen, Grundreinigung von Böden, Teppichshampoonierung) werden nur gegen gesonderte Beauftragung und Vergütung erbracht. Reklamationen hinsichtlich der Reinigungsqualität sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag nach der betreffenden Reinigung, anzuzeigen, damit der Auftragnehmer etwaige Mängel beheben kann. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung als ordnungsgemäß erbracht.

2.3 Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der Auftragnehmer gewährleistet auch bei Unterhaltsreinigungen die Einhaltung aller einschlägigen Arbeitsschutz- und Hygienevorschriften. Das Reinigungspersonal ist gemäß ArbSchG unterwiesen und trägt bei Bedarf entsprechende Schutzkleidung (z.B. Handschuhe, Schutzbrille bei Chemikalieneinsatz). In medizinischen Einrichtungen werden zudem die relevanten Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie einschlägige Hygienevorschriften beachtet, um Patienten, Personal und Reinigungskräfte zu schützen. Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer über etwaige besondere Gefahren in den Räumlichkeiten (z.B. infektiöses Material, empfindliche medizinische Geräte, Alarmanlagen) und trifft notwendige Vorkehrungen, damit die Reinigungskräfte sicher und ungehindert arbeiten können. Beide Parteien beachten auch hier örtliche Vorschriften, insbesondere zu Arbeitszeiten (z.B. keine nächtliche Lärmbelästigung in Bürogebäuden ohne Abstimmung).

2.4 Arbeitszeiten und Zugang

Die Unterhaltsreinigung erfolgt zu fest vereinbarten Zeiten, in der Regel außerhalb der regulären Geschäftszeiten des Auftraggebers oder zu abgestimmten Zeiten, die den Betriebsablauf nicht stören. Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Reinigungspersonal zum vereinbarten Zeitpunkt Zugang zu den Räumen hat – entweder durch persönliche Öffnung, Bereitstellung eines Schlüssels oder Zugangscodes. Übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer Schlüssel, erfolgt dies nach Maßgabe der allgemeinen Schlüsselübergabe-Klausel gegen Empfangsbestätigung. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Arbeitsflächen, die gereinigt werden sollen (z.B. Schreibtische), im vereinbarten Umfang zugänglich sind (siehe Leistungsumfang). Sollte ein geplanter Reinigungstermin aufgrund von Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. Betriebsferien, Verschluss der Räume) nicht stattfinden können, trägt der Auftraggeber dennoch die vereinbarte Vergütung, soweit kein anderer Termin vereinbart wird, da das Personal eingeplant war (kurzfristige Absage). Bei regelmäßigen Reinigungen, die auf feste Wochentage verteilt sind, werden Reinigungstermine, die auf einen gesetzlichen Feiertag fallen, nur nach besonderer Vereinbarung nachgeholt; ein Anspruch auf Nachholung besteht ohne abweichende Vereinbarung nicht.

2.5 Haftung

Hinsichtlich der Haftung gelten die allgemeinen Regelungen entsprechend: Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der in Ziffer 1.5 genannten Beschränkungen. Insbesondere wird keine Haftung für Schäden übernommen, die durch unsachgemäßes Verhalten des Auftraggebers oder Dritter verursacht werden (z.B. unzureichende Sicherung von empfindlichen Geräten oder Daten, unverschlossene Fenster bei Reinigungsarbeiten von außen). Für Schäden an EDV-Geräten, Akten oder sonstigen empfindlichen Objekten, die ohne Verschulden des Auftragnehmers im Zuge der normalen Reinigungsarbeiten auftreten, ist eine Haftung ausgeschlossen. Soweit der Auftragnehmer für einen Schaden eintritt, ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Auftragnehmer verfügt über eine Haftpflichtversicherung; eine weitergehende Haftung wird – außer in den in § 309 Nr. 7 BGB genannten Fällen (Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und grobes Verschulden) – nicht übernommen.

2.6 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung für Unterhaltsreinigungen wird in der Regel als monatlicher Pauschalpreis oder als Stundensatz mit definiertem Leistungsumfang vereinbart. Die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Auftragnehmer erstellt die Rechnung normalerweise monatlich nachträglich für die erbrachten Leistungen (bzw. monatlich im Voraus bei Pauschalen, je nach Vereinbarung). Zahlungsbedingungen entsprechen den allgemeinen: Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Gerät der Auftraggeber in Verzug, gelten die in Klausel 1.6 beschriebenen Rechte des Auftragnehmers (Verzugskosten, Zurückbehaltungsrecht). Preisanpassungen während der Vertragslaufzeit sind zulässig, wenn sich relevante Kostenfaktoren (z.B. Lohnkosten aufgrund tariflicher Erhöhungen oder Materialkosten) ändern. Eine solche Preisanpassung wird dem Auftraggeber mit einer Vorlaufzeit von mindestens 6 Wochen in Textform mitgeteilt.

2.7 Kündigung

Verträge über Unterhaltsreinigung (laufende Büro- oder Praxisreinigung) haben, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, eine Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten. Nach Ablauf dieser Zeit kann der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich (mindestens in Textform) zu erfolgen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt auch hier unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber wiederholt erheblich gegen Vertragspflichten verstößt (z.B. chronische Zahlungsverzüge, beharrliche Verletzung der Mitwirkungsobliegenheiten oder unerlaubte Abwerbung von Reinigungskräften entgegen Ziffer 8.2), und eine vom Auftragnehmer gesetzte angemessene Frist zur Abhilfe erfolglos verstrichen ist. Nach Vertragsbeendigung sind vom Auftraggeber ausgehändigte Schlüssel unverzüglich zurückzugeben.

2.8 Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Modul Unterhaltsreinigung ist – soweit zulässig – Hamburg. Erfüllungsort der Leistungen ist ebenfalls Hamburg.

Modul 3: Treppenhausreinigung

3.1 Geltungsbereich

Dieses Modul findet Anwendung auf Verträge zur Treppenhausreinigung in Wohn- oder Geschäftsgebäuden in Hamburg und Umgebung, welche der Auftragnehmer für den Auftraggeber durchführt. Es ergänzt die allgemeinen AGB um spezifische Regelungen für die Reinigung von Treppenhäusern, Fluren und dazugehörigen Gemeinschaftsflächen.

3.2 Leistungsumfang

Im Rahmen der Treppenhausreinigung übernimmt der Auftragnehmer die vereinbarten Reinigungsarbeiten in den Treppenhäusern und zugehörigen Bereichen des Objekts. Typischer Leistungsumfang umfasst etwa das Fegen und feuchte Wischen der Treppen und Podeste, Reinigung des Geländers und Handlaufs, Säubern von Eingangsbereichen und Fußabstreifern, sowie das Entfernen von Spinnweben und Abfall in den Fluren. Soweit vereinbart, werden auch Beleuchtungskörper (auf erreichbarer Höhe) abgestaubt und Aufzugskabinen gereinigt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die zu reinigenden Bereiche zugänglich sind und keine vom Auftragnehmer zu entfernenden Hindernisse (wie abgestellte Gegenstände, Sperrmüll) die Reinigung behindern. Das Reinigungspersonal ist nicht verpflichtet, privates Eigentum von Bewohnern (z.B. Schuhschränke, Kinderwagen, Fußmatten) zu verrücken oder wegzuräumen; derartige Gegenstände werden vom Auftragnehmer nur umgangen. Sind Flächen aufgrund von Hindernissen oder Verschluss nicht zugänglich, besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf vollständige Reinigung dieser Flächen noch auf Minderung der Vergütung. Reklamationen bezüglich der Treppenhausreinigung sind vom Auftraggeber binnen eines Werktages nach Ausführung mitzuteilen, um dem Auftragnehmer die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben.

3.3 Arbeits- und Gesundheitsschutz

Die Reinigungskräfte führen Treppenhausreinigungen unter Beachtung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften durch. Insbesondere wird auf sicheres Arbeiten auf Treppen geachtet (Benutzung rutschfester Schuhe, Aufstellen von Warnschildern “Achtung Rutschgefahr” während des Wischens). Der Auftragnehmer weist das Personal in Gefahren wie eventuell ungesicherte Geländer, defekte Beleuchtung oder glatte Beläge ein. Solche Gefahren hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorab mitzuteilen. Die gesetzlichen Vorgaben des ArbSchG werden strikt eingehalten. Sollte ein besonderes Risiko (z.B. Schädlingsbefall, Schimmelbildung im Treppenhaus) bestehen, ist dies ebenfalls anzuzeigen; notwendigenfalls kann der Auftragnehmer den Leistungsumfang bis zur Gefahrenbeseitigung aussetzen. Beide Parteien achten auf die Einhaltung etwaiger kommunaler Vorschriften, z.B. zur Reinigung von Streumitteln im Winter oder ähnliches, soweit einschlägig.

3.4 Arbeitszeiten und Zugang

Treppenhausreinigungen werden üblicherweise zu Zeiten durchgeführt, die die Bewohner oder Nutzer des Gebäudes möglichst wenig beeinträchtigen – in der Regel werktags tagsüber oder am frühen Abend. Die genauen Reinigungstage und Uhrzeiten werden im Vertrag oder Einsatzplan festgelegt. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die erforderlichen Zugangsmedien (Haustürschlüssel, Codes) rechtzeitig zur Verfügung, damit das Reinigungspersonal die Gebäudeteile betreten kann. Die Schlüsselübergabe erfolgt gemäß den allgemeinen Bestimmungen gegen Quittung. Sollte der vereinbarte Reinigungstermin auf einen Feiertag fallen, wird dieser – sofern nicht anders vereinbart – in derselben Woche vor- oder nachgeleistet, wenn es sich um einen ein- bis zweimal wöchentlichen Service handelt. Bei häufigerer Reinigung (drei Mal pro Woche und mehr) entfällt die Reinigung an Feiertagen ohne Nachleistung, ohne dass ein Anspruch auf Vergütungsminderung besteht. Kurzfristige Zugangshindernisse (z.B. ein defektes Türschloss oder Stromausfall) hat der Auftraggeber umgehend mitzuteilen; kann deshalb eine Reinigung nicht zum geplanten Termin erfolgen, wird ein Ersatztermin einvernehmlich gesucht, andernfalls bleibt der Vergütungsanspruch für den ausgefallenen Termin bestehen, sofern der Auftragnehmer den Personaleinsatz nicht anderweitig verwenden konnte.

3.5 Haftung

Für Schäden im Treppenhausbereich, die durch das Reinigungspersonal schuldhaft verursacht werden, haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der allgemeinen Haftungsregelungen (siehe Ziffer 1.5). Keine Haftung wird übernommen für normale Abnutzungserscheinungen oder bereits bestehende Schäden (z.B. ausgetretene Stufen, lose Teppichkanten, vorgeschädigte Geländer), die im Zuge der Reinigung lediglich sichtbar werden oder sich geringfügig verschlimmern, ohne dass fahrlässiges Verhalten der Reinigungskräfte vorliegt. Ebenso haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden an Gegenständen, die entgegen der Hausordnung oder Absprache im Treppenhaus gelagert waren und während der Reinigung verrückt oder beschädigt werden, es sei denn, das Personal hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Die Versicherung des Auftragnehmers kommt – im Rahmen der vereinbarten Deckung – für Personen- und Sachschäden auf, sofern dem Auftragnehmer ein Verschulden zur Last fällt. Im Übrigen gelten die Haftungsbeschränkungen analog wie in Modul 1 beschrieben.

3.6 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Vergütung für Treppenhausreinigungen wird meist als Pauschalbetrag pro Monat oder pro Reinigung festgelegt, basierend auf der Größe und dem Verschmutzungsgrad des Objekts sowie der Reinigungshäufigkeit. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Die Rechnungsstellung erfolgt in der Regel monatlich im Nachhinein. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers finden die allgemeinen Zahlungsbedingungen Anwendung (inkl. Mahnspesen und Leistungszurückhaltung gemäß § 320 BGB). Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Preise bei langfristigen Verträgen anzupassen, falls erhebliche Kostenänderungen eintreten (z.B. Steigerung der Lohnkosten aufgrund allgemeinverbindlicher Tarifabschlüsse); solche Änderungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt.

3.7 Kündigung

Verträge über fortlaufende Treppenhausreinigungen haben in der Regel eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und verlängern sich stillschweigend jeweils um weitere 12 Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf in Textform gekündigt werden. Alternativ kann – je nach Vereinbarung – auch eine unbefristete Laufzeit mit 3-monatiger Kündigungsfrist zum Monatsende nach dem ersten Jahr vereinbart sein. Die Kündigung bedarf mindestens der Textform. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt bestehen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar wird, etwa wegen wiederholter schwerer Pflichtverletzungen der anderen Partei (vgl. Ziffer 1.7 für Beispiele wie Zahlungsverzug oder schwerwiegende Verstöße des Auftraggebers).

3.8 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus dem Modul Treppenhausreinigung gilt – soweit gesetzlich zulässig – der Gerichtsstand Hamburg als vereinbart. Erfüllungsort ist Hamburg.

Modul 4: Fenster- & Glasreinigung

4.1 Geltungsbereich

Dieses Modul regelt die Bedingungen für Fenster- und Glasreinigungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt. Es gilt für die Reinigung von Fensterflächen, Glasfassaden, Glasinnenwänden, Vitrinen und ähnlichen Verglasungen im Raum Hamburg, sowohl für einmalige Aufträge als auch für regelmäßige Glasreinigungsintervalle.

4.2 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang der Fenster- und Glasreinigung erstreckt sich auf die im Vertrag bezeichneten Glasflächen und gegebenenfalls Rahmen oder Falze, soweit vereinbart. Sofern nichts Abweichendes festgelegt ist, umfasst die Reinigung das streifenfreie Säubern der Glasflächen auf Innen- und Außenseite, das Entfernen allgemeiner Verschmutzungen sowie das Abwischen der Fensterrahmen nach Möglichkeit. Nicht automatisch umfasst sind außergewöhnliche Verschmutzungen wie Farbspritzer nach Malerarbeiten, Aufkleber- oder Folienrückstände, mineralische Verkrustungen (z.B. durch Bauarbeiten oder Vernachlässigung) – die Beseitigung solcher Verunreinigungen bedarf einer separaten Absprache und Vergütung. Die Reinigung erfolgt materialschonend und unter Verwendung geeigneter Reinigungsmittel. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass am Reinigungstag ein ungehinderter Zugang zu den Fensterflächen besteht (z.B. freie Zugänglichkeit von innen, Offenhalten von Fenstergittern, Räumen von Fensterbänken). Witterungseinflüsse: Bei ungeeigneten Wetterbedingungen (etwa starkem Regen, Sturm, Frost) behält sich der Auftragnehmer vor, den Reinigungstermin aus Sicherheits- oder Qualitätsgründen kurzfristig zu verschieben. Hierüber wird der Auftraggeber umgehend informiert; ein solcher witterungsbedingter Aufschub begründet keine Vertragsverletzung. Der Auftraggeber erkennt an, dass bei bereits vorgeschädigten Verglasungen (z.B. Haarrissen, blinden Scheiben) oder nicht fachgerecht beschichteten Gläsern keine Gewähr für ein einwandfreies Ergebnis übernommen werden kann und der Auftragnehmer für hieraus resultierende Folgen nicht haftet, soweit kein Verschulden vorliegt.

4.3 Arbeits- und Gesundheitsschutz

Bei Glasreinigungsarbeiten werden alle einschlägigen Sicherheitsvorschriften eingehalten. Mitarbeiter, die in Höhen arbeiten (z.B. auf Leitern, Gerüsten oder Hubarbeitsbühnen), sind entsprechend der Unfallverhütungsvorschriften unterwiesen und gesichert. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Leitern und Gerüste den Anforderungen genügen und korrekt verwendet werden. Der Auftraggeber hat ggf. erforderliche Genehmigungen für Außenreinigungen einzuholen, etwa wenn öffentliche Verkehrsflächen in Anspruch genommen werden müssen (z.B. Gehwegnutzung für Hubsteiger), oder dem Auftragnehmer rechtzeitig mitzuteilen, damit dieser die Genehmigung einholen kann. Die Kosten solcher Genehmigungen oder besonderer Zugangsgeräte, die nicht im Angebot enthalten sind, trägt der Auftraggeber. Die gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen, einschließlich ArbSchG, werden strikt befolgt. Sollte im Zuge der Fensterreinigung ein unvorhergesehenes Risiko auftreten (z.B. defekte Fensterkonstruktionen, Schimmel in Falzen), wird die Arbeit unterbrochen und der Auftraggeber informiert, um das weitere Vorgehen abzustimmen.

4.4 Arbeitszeiten und Zugang

Fenster- und Glasreinigungen werden meist in periodischen Intervallen (z.B. monatlich, vierteljährlich oder nach Bedarf) oder als Einzelauftrag durchgeführt. Die Termine werden vorab vereinbart. Der Auftraggeber ermöglicht am Reinigungstermin den Zugang zu den zu reinigenden Flächen: Innenflächen sind zugänglich zu machen (z.B. durch Anwesensein eines Ansprechpartners oder Aushändigung eines Schlüssels für die Räumlichkeiten), Außenflächen müssen gefahrlos erreichbar sein (z.B. Zugang zum Grundstück, Entsperren von Fenstergittern). Die Übergabe und Nutzung von Schlüsseln richtet sich nach der allgemeinen Schlüsselübergabe-Klausel. Die Reinigungsarbeiten erfolgen zu üblichen Tageslichtzeiten, sofern nicht anders vereinbart, um ein optimales Reinigungsergebnis sicherzustellen. Sollte der Auftraggeber einen vereinbarten Termin kurzfristig absagen oder ohne Absprache den Zugang nicht ermöglichen, kann der Auftragnehmer den ausgefallenen Einsatz dennoch in Rechnung stellen oder einen Ersatztermin nach eigenem Ermessen anbieten.

4.5 Haftung

Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der Glasreinigung für Beschädigungen an Fenstern oder Fensterrahmen nur, sofern ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Bei einfacher Fahrlässigkeit wird nur für die Verletzung wesentlicher Pflichten gehaftet, begrenzt auf den typischen Schaden (vgl. allgemeine Haftungsbegrenzung). Für vorschädigte oder locker sitzende Bauteile (z.B. rissige Glasscheiben, spröde Dichtungen, nicht fachgerecht montierte Scharniere) übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, wenn sich deren Zustand durch die übliche Reinigung verschlechtert, ohne dass eine Pflichtverletzung vorliegt. Sollte im Zuge der Reinigung Glas zu Bruch gehen, ist der Auftragnehmer unverzüglich zu informieren; er wird im Rahmen seiner Versicherung für den Schaden aufkommen, sofern ein Verschulden gegeben ist. Keine Haftung besteht für unvermeidbare optische Beeinträchtigungen wie leichte Kratzer, die erst nach der Reinigung unter bestimmten Lichtverhältnissen sichtbar werden und die selbst bei sorgfältiger Reinigung nicht auszuschließen sind. Die Haftungshöchstgrenzen und Versicherungsbedingungen entsprechen den allgemeinen AGB-Regelungen.

4.6 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise für Fenster- und Glasreinigungen richten sich nach Fläche, Verschmutzungsgrad, Zugänglichkeit und vereinbarter Häufigkeit. Angebote sind verbindlich für den angegebenen Leistungsumfang. Alle genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Bei regelmäßiger Glasreinigung kann ein Pauschalpreis pro Intervall vereinbart werden; andernfalls erfolgt die Abrechnung nach Aufwand (Stunden- oder Quadratmetertarif) laut Vertrag. Rechnungen über Glasreinigungsleistungen sind, sofern nicht anders vereinbart, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. Bei einmaligen Aufträgen kann der Auftragnehmer Vorauszahlung oder Abschlagszahlung verlangen, insbesondere wenn die Beschaffung besonderer Geräte erforderlich ist. Im Übrigen gelten die gleichen Zahlungsbedingungen und Rechte bei Verzug wie in Ziffer 1.6 beschrieben.

4.7 Kündigung

Handelt es sich um einen einmaligen Reinigungsauftrag, ist eine Kündigung nach Auftragsbestätigung ausgeschlossen, da der Vertrag mit vollständiger Leistungserbringung endet. Bei auf unbestimmte Zeit angelegten, wiederkehrenden Glasreinigungsvereinbarungen (z.B. quartalsweise Fensterreinigung) gilt eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten ab Beginn. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Auftrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; ein wichtiger Grund liegt etwa vor, wenn die weitere Durchführung wegen höherer Gewalt (siehe Klausel 8.4) oder fortgesetzter Pflichtverletzungen unzumutbar wird. Jede Kündigung bedarf zumindest der Textform.

4.8 Gerichtsstand

Für das Modul Fenster- & Glasreinigung wird als Gerichtsstand – soweit rechtlich zulässig – Hamburg vereinbart.

Modul 5: Haushaltsreinigung (Privathaushalte)

5.1 Geltungsbereich

Dieses Modul findet Anwendung auf Verträge über Haushaltsreinigungen in privaten Haushalten, die der Auftragnehmer für Verbraucher im Raum Hamburg durchführt. Die folgenden Bedingungen ergänzen die allgemeinen AGB und gelten speziell für Reinigungsdienstleistungen in Wohnungen oder Häusern von Privatkunden (Auftraggeber).

5.2 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang der Haushaltsreinigung wird individuell mit dem Auftraggeber abgestimmt und umfasst typischerweise die regelmäßige Reinigung von Wohnräumen, Küchen, Bädern und sonstigen vereinbarten Bereichen des Haushalts. Hierzu gehören z.B. Staubwischen, Staubsaugen und Bodenwischen, Oberflächenreinigung, Bad- und WC-Reinigung, Küchenreinigung (Oberflächen, Spüle, ggf. Gerätereinigung von außen) und Müllentsorgung im üblichen Rahmen. Nicht beinhaltet sind Tätigkeiten wie Geschirr spülen, Wäsche waschen, Fensterputzen oder Gartenarbeit, es sei denn, diese wurden ausdrücklich als Teil des Leistungsumfangs vereinbart. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die zu reinigenden Bereiche am Einsatztag zugänglich und in zumutbarer Weise vorbereitet sind (z.B. dass Böden weitgehend frei geräumt sind). Wünscht der Auftraggeber eine Reinigung in Abwesenheit, stellt er dem Auftragnehmer die erforderlichen Schlüssel rechtzeitig zur Verfügung (siehe Schlüsselübergabe Klausel). Wertsachen und zerbrechliche Gegenstände sollte der Auftraggeber an einem sicheren Ort verwahren; für nicht verstautes wertvolles Inventar übernimmt der Auftragnehmer im Falle eines Verlustes oder Schadens keine Haftung, es sei denn, einem Mitarbeiter ist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen. Beanstandungen zur Reinigungsleistung sind vom Auftraggeber möglichst umgehend, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Reinigungstermin, mitzuteilen, damit der Auftragnehmer nachbessern kann.

5.3 Arbeits- und Gesundheitsschutz

Auch im privaten Haushalt achten die Mitarbeiter des Auftragnehmers auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Gefährliche Reinigungsmittel oder -methoden werden vermieden; es werden möglichst umwelt- und materialverträgliche Produkte eingesetzt. Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass seine Mitarbeiter die Bestimmungen des ArbSchG und – soweit relevant – des IfSG einhalten. Sollte im Haushalt des Auftraggebers ein besonderes Gesundheitsrisiko bestehen (z.B. ansteckende Krankheit eines Bewohners, behördlich angeordnete Quarantäne gem. Infektionsschutzgesetz), ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vorab zu informieren. In solchen Fällen kann der Auftragnehmer den Einsatz zum Schutz der Beschäftigten verschieben oder besondere Schutzmaßnahmen verlangen. Weiterhin ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, etwaige besondere Gefahrenquellen im Haushalt (z.B. nicht gesicherte Haustiere, defekte elektrische Geräte) vor Reinigungsbeginn mitzuteilen oder zu beseitigen. Haustiere sind vom Auftraggeber so zu halten oder zu sichern, dass sie die Reinigungskräfte nicht gefährden oder behindern.

5.4 Arbeitszeiten und Zugang

Die Einsatzzeiten für die Haushaltsreinigung werden einvernehmlich festgelegt. Üblich sind wöchentliche oder zweiwöchentliche Termine zu einer Zeit, in der der Auftraggeber oder eine vertretungsberechtigte Person dem Reinigungspersonal Einlass gewähren kann, sofern keine Schlüsselübergabe für den Zugang vereinbart wurde. Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit sind für beide Seiten wichtig: Der Auftragnehmer bemüht sich um Einhaltung der Termine, während der Auftraggeber Änderungen oder Absagen mindestens 2 Werktage vorher mitteilen sollte. Bei kurzfristigen Absagen (weniger als 24 Stunden vor dem Termin) oder unverschuldetem Nicht-Einlass des Reinigungspersonals hat der Auftragnehmer das Recht, die eingeplante Reinigungszeit dem Auftraggeber dennoch in Rechnung zu stellen, da die Ressourcen reserviert wurden. Wenn dem Auftragnehmer ein Wohnungsschlüssel überlassen wird, wird dieser ausschließlich zur Durchführung der Reinigungen genutzt und sicher verwahrt (siehe Schlüsselübergabe). Nach Vertragsende oder auf Verlangen des Auftraggebers ist der Schlüssel unverzüglich zurückzugeben.

5.5 Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden im Haushalt des Auftraggebers nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der allgemeinen Haftungsbegrenzungen. Für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere bei Schäden an gewöhnlichen Gebrauchsgegenständen, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit keine Kardinalpflicht verletzt wird. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für den Verlust von Bargeld, Schmuck oder anderen Wertsachen, sofern ihm oder seinen Mitarbeitern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln nachgewiesen werden kann. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, derartige Wertsachen sicher zu verwahren. Etwaige durch die Reinigung verursachte Schäden (z.B. umgestoßene und zerbrochene Gegenstände) sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen. Der Auftragnehmer besitzt eine Haftpflichtversicherung, die Personen- und Sachschäden abdeckt; etwaige Ersatzansprüche sind der Höhe nach auf die Deckungssumme beschränkt. Keine Haftung besteht für allergische Reaktionen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die beim Auftraggeber durch übliche Reinigungsmittel entstehen, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart auf bestimmte Mittel zu verzichten und der Mitarbeiter missachtet diese Vorgabe.

5.6 Preise und Zahlungsbedingungen

Haushaltsreinigungen werden entweder auf Stundenbasis oder als Pauschale pro Einsatz/Monat vergütet, je nach Vereinbarung. Die aktuelle Mehrwertsteuer ist jeweils zusätzlich zu entrichten. Sofern kein abweichender Turnus vereinbart ist, erstellt der Auftragnehmer am Ende des Monats eine Sammelrechnung über die im Laufe des Monats erbrachten Reinigungsleistungen. Diese Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zu bezahlen. Alternativ kann bei Privatkunden auch vereinbart werden, dass die Zahlung direkt nach jeder Reinigung in bar oder per elektronischem Zahlungssystem erfolgt – in diesem Fall wird dies im Vertrag festgehalten. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten auch hier die allgemeinen Regelungen: nach Mahnung können Verzugszinsen und Mahnkosten berechnet werden, und bei längerem Verzug kann der Auftragnehmer seine Leistung aussetzen. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Vergütung angemessen anzupassen, falls der Leistungsumfang auf Wunsch des Auftraggebers erweitert wird oder unvorhergesehener Mehraufwand dauerhaft anfällt.

5.7 Kündigung

Der Vertrag wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schrift- oder Textform. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Teil trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt in schwerwiegender Weise gegen Vertragspflichten verstößt (z.B. der Auftragnehmer über längere Zeit nicht vertragsgerecht reinigt oder das Reinigungspersonal wiederholt unentschuldigt nicht erscheint; oder der Auftraggeber wiederholt vereinbarte Zahlungen nicht leistet oder Mitwirkungspflichten grob verletzt).

5.8 Gerichtsstand

Für Ansprüche aus dem Modul Haushaltsreinigung gilt der Gerichtsstand Hamburg, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Hinweis: Bei Verbrauchern kann der Gerichtsstand gesetzlich vorgegeben sein; der Auftragnehmer wählt in Streitfällen jedoch ebenfalls Hamburg als Gerichtsstand, sofern kein zwingender Gerichtsstand zugunsten des Verbrauchers greift.

Modul 6: Fassadenreinigung

6.1 Geltungsbereich

Dieses Modul gilt für Aufträge zur Fassadenreinigung, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber in Hamburg und Umgebung ausführt. Es erfasst die Reinigung von Gebäudefassaden unterschiedlichster Art (z.B. Putz, Klinker, Metall- und Glasfassaden) und beinhaltet die spezifischen Bedingungen und Pflichten, die bei der Außen- und Fassadenreinigung gelten.

6.2 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang der Fassadenreinigung wird im Angebot oder Vertrag genau beschrieben, da er je nach Fassadenart und Verschmutzung unterschiedlich ist. In der Regel umfasst er das Reinigen der Außenwände des Gebäudes von Schmutz, Staub, Algen oder Abgasablagerungen mittels geeigneter Verfahren (z.B. Hochdruckreiniger mit entsprechendem Druck, weiche Bürstenreinigung, chemische Reinigungsmittel bei Bedarf, oder Reinwasser-Technik). Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige Reinigung im vertraglich vereinbarten Umfang, jedoch keine Beseitigung von tief in das Material eingedrungenen Verfärbungen oder bauartbedingten Alterungserscheinungen, sofern nicht ausdrücklich zugesichert. Besondere Verschmutzungen (z.B. Graffiti-Entfernung, Zementschleier, hartnäckiger Moosbewuchs) sind nur Teil des Leistungsumfangs, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden. Der Auftraggeber hat den Zustand der Fassade vorab offen zu legen, insbesondere bekannte Schäden (Risse, lose Teile, Asbestzementplatten etc.) oder Empfindlichkeiten der Oberfläche (etwa Spezialbeschichtungen). Der Auftragnehmer übernimmt keine Verantwortung für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Fassade bereits vorgeschädigt oder instabil war, es sei denn, er hätte die Vorschäden grob fahrlässig übersehen müssen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass am Reinigungstag Zugänge zum Gebäude und ggf. zum Dach oder Wasseranschlüsse verfügbar sind. Eventuelle baubehördliche Auflagen oder Anwohnerinformationen, die mit der Fassadenreinigung verbunden sind, sind rechtzeitig durch den Auftraggeber zu veranlassen.

6.3 Arbeits- und Gesundheitsschutz

Fassadenreinigungen erfordern strikte Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, da Arbeiten in großer Höhe und mit technischen Geräten durchgeführt werden. Das Personal des Auftragnehmers ist für den Höhenzugang (z.B. Arbeiten auf Gerüsten, Hubarbeitsbühnen oder mit seilunterstützter Zugangstechnik) ausgebildet und nutzt die vorgeschriebene Sicherungsausrüstung. Der Auftragnehmer beachtet die entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und sorgt dafür, dass die Arbeiten durch mindestens zwei Personen oder gemäß Sicherheitsvorschrift ausgeführt werden. Falls mit Chemikalien gearbeitet wird, werden geeignete Schutzausrüstungen (Masken, Handschuhe etc.) getragen und die Umweltauflagen (z.B. Abdecken von Grünflächen, Auffangen von abfließendem Schmutzwasser) beachtet. Soweit erforderlich, wird der umliegende Bereich abgesperrt oder mit Warnhinweisen versehen, um Dritte nicht zu gefährden. Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Absicherung des Arbeitsbereichs, soweit dies etwa durch Stellung von Absperrmaterial oder Hinweisschildern erforderlich ist. Beide Parteien sorgen dafür, dass die Durchführung der Arbeiten den lokalen Vorschriften entspricht (z.B. Einhaltung von Lärmschutzzeiten bei Einsatz von Maschinen).

6.4 Arbeitszeiten und Zugang

Die Durchführung der Fassadenreinigung erfolgt zu vereinbarten Terminen, meist tagsüber bei ausreichendem Tageslicht und geeigneten Witterungsbedingungen. Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer und seinem Team den Zugang zum Grundstück und Gebäude (inkl. Dachzugang, Dachluken, Balkone, sofern nötig). Gegebenenfalls notwendige Schlüssel oder Zugangscodes sind rechtzeitig bereitzustellen (Übergabe gegen Quittung gemäß Schlüsselübergabe-Klausel). Sollte für die Reinigung eine Gerüststellung oder Hebebühne erforderlich sein, werden die Aufbau- und Abbauzeiten sowie etwaige Vorarbeiten (z.B. Entfernen von am Gebäude angebrachten Gegenständen wie Fahnen, Lichterketten) rechtzeitig vorher eingeplant. Der Auftraggeber hat entweder ein entsprechendes Gerüst bauseits stellen zu lassen oder den Auftragnehmer damit zu beauftragen. Witterungsbedingte Verzögerungen oder Unterbrechungen: Bei starkem Wind, Gewitter, Frost oder anderen ungünstigen Wetterlagen kann die Fassadenreinigung aus Sicherheitsgründen unterbrochen oder verschoben werden. In einem solchen Fall vereinbaren die Parteien einen neuen Termin; Ansprüche wegen Verzugs oder Nichtleistung sind ausgeschlossen, sofern die Verschiebung auf höherer Gewalt oder Wetterrisiken beruht (siehe Klausel 8.4 Höhere Gewalt). Muss ein bereits begonnener Einsatz unterbrochen werden, bemüht sich der Auftragnehmer um baldige Fortsetzung, sobald es die Umstände zulassen.

6.5 Haftung

Für Schäden an der Bausubstanz oder Einrichtungen des Gebäudes, die im Rahmen der Fassadenreinigung entstehen, haftet der Auftragnehmer nur bei schuldhafter Pflichtverletzung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht volle Haftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Pflichten und auch dann begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Keine Haftung wird übernommen für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Fassade oder Teile davon bereits in einem vorschädigten oder maroden Zustand waren (z.B. Abbröckeln von bereits lockerem Putz oder Absplittern von verwittertem Stein) und sich dieser Zustand durch die gewöhnliche Reinigungseinwirkung lediglich offenbart oder geringfügig verschlechtert hat. Ebenso wenig haftet der Auftragnehmer für unvermeidbare Veränderungen des Erscheinungsbildes, die nicht durch Reinigungsfehler, sondern durch Materialbeschaffenheit bedingt sind (z.B. leichte Aufhellung von wettergegerbtem Material nach Entfernen von Schmutzschichten). Die Haftungsgrenzen der Betriebshaftpflichtversicherung gelten auch hier; für reine Vermögensschäden, die nicht Folge eines Personen- oder Sachschadens sind, ist die Haftung ausgeschlossen, außer in Fällen von Vorsatz. Sollte der Auftragnehmer im Zuge der Arbeiten auf gefährliche Stoffe treffen (z.B. Asbest) und dadurch ein Schaden oder Mehraufwand entstehen, trägt der Auftraggeber hierfür die Verantwortung, sofern er den Stoff kannte oder kennen musste und nicht darauf hingewiesen hat.

6.6 Preise und Zahlungsbedingungen

Fassadenreinigungen werden in der Regel nach individuellem Angebot abgerechnet. Der vereinbarte Preis basiert auf dem geschätzten Aufwand, der Höhe und Größe der Fassade, dem Verschmutzungsgrad und den erforderlichen Hilfsmitteln (Gerüste, Maschinen etc.). Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gültiger Mehrwertsteuer. Wenn im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, wird die Vergütung wie folgt fällig: 50% als Abschlagszahlung vor Beginn (z.B. zur Deckung der Gerüstkosten oder Materialbeschaffung) und der Restbetrag nach Abnahme der Leistung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung. Alternativ kann bei kleineren Fassaden ohne gesonderte Vorleistungen die Zahlung vollständig nach Abschluss erfolgen, zahlbar binnen 14 Tagen. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, gemäß den allgemeinen Bedingungen Verzugszinsen und Kosten zu erheben und die Arbeiten bis zum Zahlungseingang auszusetzen, falls der Verzug während der laufenden Durchführung auftritt.

6.7 Kündigung

Bei Fassadenreinigungsaufträgen, die als einmalige Leistung vereinbart sind, endet der Vertrag automatisch mit Abschluss der Arbeiten. Eine ordentliche Kündigung vor Vollendung der Leistung ist nach Auftragsbeginn nicht mehr möglich. Tritt der Auftraggeber vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurück oder kündigt ohne wichtigen Grund, kann der Auftragnehmer Ersatz für bereits getätigte Aufwendungen und verlorenen Gewinn verlangen. Bei längerfristigen Rahmenvereinbarungen über wiederkehrende Fassadenreinigungen (z.B. jährliche Reinigung über mehrere Jahre) gilt eine Mindestlaufzeit gemäß Vertragsabrede; mangels anderer Vereinbarung 12 Monate, mit Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr, sofern nicht mit 3 Monaten Frist vor Jahresende gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unbenommen. Wichtige Gründe für den Auftragnehmer sind insbesondere erhebliche Vertragsverstöße des Auftraggebers (z.B. Zahlungsverweigerung, Verstoß gegen die Pflicht zur Bereitstellung sicherer Rahmenbedingungen).

6.8 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle sich aus dem Modul Fassadenreinigung ergebenden Streitigkeiten ist – soweit gesetzlich zulässig – Hamburg.

Modul 7: Lüftungsreinigung (VDI 6022 & VDI 2052)

7.1 Geltungsbereich

Dieses Modul ist anwendbar auf Verträge über Lüftungsreinigung, insbesondere die Reinigung von raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) und Küchenabluftanlagen nach den einschlägigen Richtlinien VDI 6022 (Hygieneanforderungen an Raumlufttechnische Anlagen) und VDI 2052 (Raumlufthygiene in Großküchen). Die Bestimmungen dieses Moduls ergänzen die allgemeinen AGB und gelten für alle derartigen Reinigungsaufträge im Raum Hamburg.

7.2 Leistungsumfang

Der Auftragnehmer übernimmt die Reinigung der im Vertrag bezeichneten Lüftungsanlagen, Zu- und Abluftkanäle, Lüftungsgeräte (wie Klimaanlagen, Ventilatoren, Wärmetauscher) sowie – bei Auftragserteilung – der zugehörigen Komponenten wie Filtergehäuse oder Küchenabzugshauben. Die Durchführung der Lüftungsreinigung erfolgt gemäß den Vorgaben der VDI 6022 bzw. VDI 2052, was insbesondere die Entfernung von sichtbaren Ablagerungen (Staub, Fett in Küchenablüften) und, sofern vereinbart, die Desinfektion bzw. mikrobiologische Behandlung von Anlagenteilen umfasst. Der genaue Umfang (z.B. vollständige Demontage und Reinigung aller Lüftungskanäle oder nur Teilreinigung einzelner Abschnitte) wird im Leistungsverzeichnis definiert. Notwendige Inspektionen vorab (wie eine Kamerabefahrung der Lüftungsleitungen zur Zustandsfeststellung) werden entweder vom Auftragnehmer durchgeführt und separat in Rechnung gestellt oder vom Auftraggeber bereitgestellt. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Anlage zum vereinbarten Termin außer Betrieb genommen werden kann und sämtliche zu reinigenden Bereiche zugänglich sind (z.B. Revisionsöffnungen, abgehängte Decken öffnen, etc.). Eventuell erforderliche Maßnahmen wie das Abklemmen von Brandmeldeanlagen oder das Bereitstellen von Strom/Wasser sind vom Auftraggeber rechtzeitig zu veranlassen. Nach Ausführung erhält der Auftraggeber auf Wunsch eine Dokumentation über die erfolgte Reinigung (z.B. Bericht, Vorher-Nachher-Fotos gemäß VDI-Empfehlung).

7.3 Arbeits- und Gesundheitsschutz

Bei Lüftungsreinigungen gelten besondere Hygiene- und Sicherheitsanforderungen. Der Auftragnehmer setzt nur geschultes Personal ein, das mit den VDI 6022/2052-Richtlinien vertraut ist. Es werden geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen, wie das Tragen von Staubmasken, Handschuhen und ggf. Schutzanzügen, insbesondere beim Umgang mit kontaminierten Ablagerungen (z.B. Schimmel, Bakterienbefall) in den Anlagen. Bei Arbeiten in engen Schächten oder Kanälen wird auf ausreichende Belüftung und Absicherung geachtet (ggf. Sicherungsposten außerhalb). Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer im Voraus über bekannte Risiken in der Anlage, etwa den möglichen Kontakt mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (z.B. besonderer Schmutz, Fettexplosion-Rückstände, Asbest in alten Anlagen). Beide Parteien stellen sicher, dass während der Reinigungsarbeiten keine unbefugten Personen den Gefahrenbereich betreten und dass die Arbeiten nur im spannungsfreien Zustand (elektrisch gesicherte Anlagen) erfolgen. Sämtliche Arbeiten erfolgen unter Einhaltung der ArbSchG-Vorgaben sowie der Unfallverhütungsvorschriften. Sollte im Zuge der Reinigung erkennbar werden, dass Teile der Anlage stark beschädigt oder kontaminiert sind und über eine Reinigung hinaus eine Sanierung benötigen (z.B. Schimmelbefall in Isolierungen), wird der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen und den Auftraggeber informieren; solche Leistungen sind nicht vom ursprünglichen Auftrag umfasst.

7.4 Arbeitszeiten und Zugang

Die Reinigung von Lüftungsanlagen wird oft außerhalb der Betriebszeiten des Auftraggebers durchgeführt, um den laufenden Betrieb nicht zu stören (z.B. nachts oder an Wochenenden, insbesondere bei Küchenablufthauben nach Geschäftsschluss). Der konkrete Zeitplan wird einvernehmlich festgelegt. Der Auftraggeber gewährleistet den Zugang zu allen relevanten Bereichen: Technikräume, Zwischendecken, Dachbereiche, Küchen etc. müssen für das Reinigungspersonal frei zugänglich sein. Schlüssel oder Zugangskarten sind rechtzeitig zu übergeben (siehe allgemeine Schlüsselübergabe). Falls die Reinigung mit Lärmentwicklung oder Geruchsbelästigungen einhergehen kann (z.B. beim Ausbürsten von Kanälen oder Einsatz von Chemikalien zur Desinfektion), informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber, damit dieser seine Mitarbeiter oder Bewohner vorwarnen kann. Der Auftraggeber hat während der Reinigung sicherzustellen, dass die Lüftungsanlage nicht versehentlich eingeschaltet wird und dass erforderliche Versorgungen (Strom, Wasser) verfügbar sind. Nach Abschluss der Arbeiten wird die Anlage dem Auftraggeber übergeben; auf Wunsch erfolgt ein Probelauf zur Funktionsprüfung gemeinsam.

7.5 Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden an der Lüftungsanlage oder dem Gebäude, die infolge der Reinigungsarbeiten schuldhaft verursacht werden, im Rahmen der allgemeinen Haftungsbestimmungen. Insbesondere bei empfindlichen Anlagenteilen (wie Sensoren, Steuerungskomponenten) wird größtmögliche Sorgfalt angewandt; für Schäden an vorab bereits verschmutzungsbedingt beeinträchtigten Bauteilen (z.B. korrodierte Lüftungslamellen, brüchige Filterrahmen) wird keine Haftung übernommen, sofern die Beschädigung nicht durch unsachgemäße Behandlung seitens des Auftragnehmers erfolgt. Die Haftung ist ausgeschlossen für etwaige Folgeschäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber den Betrieb der Anlage ohne ausreichende technische Prüfung nach der Reinigung wieder aufnimmt – der Auftragnehmer empfiehlt, nach der Reinigung eine Inspektion der Anlage durch eine Fachkraft durchführen zu lassen, was jedoch im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt. Sollte trotz aller Sorgfalt eine Verschmutzung der Räumlichkeiten (z.B. durch ausfallenden Staub aus den Lüftungskanälen) auftreten, wird der Auftragnehmer diese im Rahmen seiner Möglichkeiten beseitigen; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, sofern keine grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers vorliegt. Insgesamt gelten die Haftungsbegrenzungen analog zu den Modulen 1 und 5: keine Haftung für leichte Fahrlässigkeit außerhalb der Kardinalpflichten, Begrenzung auf versicherte Schäden etc.

7.6 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise für Lüftungsreinigungen orientieren sich am Aufwand (Anzahl der Anlagenkomponenten, Verschmutzungsgrad, Zugänglichkeit) und eventuellen Zusatzleistungen (z.B. Desinfektion, Filterwechsel). Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich MwSt. Angebote haben, sofern nicht anders angegeben, eine Gültigkeit von 30 Tagen. Die Abrechnung erfolgt entweder pauschal nach vollständiger Leistung oder – bei größeren Projekten – in Teilzahlungen nach Fortschritt. Falls in Etappen gereinigt wird (z.B. Stockwerk für Stockwerk), kann der Auftragnehmer Teilrechnungen stellen. Zahlungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungstellung fällig. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten die allgemeinen Verzugsregelungen. Der Auftragnehmer behält sich vor, bei langfristigen Wartungsverträgen (z.B. jährliche Hygieneinspektion und Reinigung nach VDI 6022) die Preise gemäß allgemeinen Kostenentwicklungen anzupassen; solche Anpassungen werden rechtzeitig angekündigt.

7.7 Kündigung

Sofern der Lüftungsreinigungsvertrag eine einmalige Dienstleistung betrifft, endet er mit erfolgreicher Durchführung der Reinigung. Bei wiederkehrenden Leistungen oder Wartungsverträgen (etwa jährliche Reinigung und Inspektion) gilt die Laufzeit und Kündigungsregelung des jeweiligen Vertrages; fehlt eine ausdrückliche Regelung, so kann ein unbefristeter Wartungsvertrag frühestens nach 12 Monaten Laufzeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund besteht auch hier, insbesondere wenn eine Partei trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt gegen vertragliche Pflichten verstößt oder wenn Umstände eintreten, die die Durchführung der Leistung dauerhaft unmöglich machen (z.B. Stilllegung der Anlage). Kündigungen bedürfen der Schrift- oder Textform.

7.8 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Modul Lüftungsreinigung ist – soweit zulässig – Hamburg.

Allgemeine Zusatzbestimmungen (für alle Module)

8.1 Schlüsselübergabe

Werden dem Auftragnehmer vom Auftraggeber Schlüssel oder Zugangskarten für Objekte überlassen, dürfen diese ausschließlich zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Reinigungsleistungen verwendet werden. Die Schlüsselübergabe erfolgt jeweils gegen Quittung/Empfangsbestätigung durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer verwahrt überlassene Schlüssel sorgfältig und stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugriff darauf haben. Sollte der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit Schlösser austauschen oder Schließberechtigungen ändern, so trägt er die Kosten, um dem Auftragnehmer rechtzeitig neue Schlüssel/Ausweise zu übergeben. Nach Vertragsende oder sobald der Schlüssel nicht mehr benötigt wird, sind alle überlassenen Schlüssel vom Auftragnehmer unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben. Im Falle eines Schlüsselverlusts oder -diebstahls wird der Auftraggeber umgehend informiert; der Auftragnehmer haftet für daraus resultierende Schäden nur im Rahmen seiner Versicherung und soweit ihn ein Verschulden trifft.

8.2 Verbot der Direktanstellung von Reinigungskräften

Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vom Auftragnehmer eingesetzten Reinigungskräfte während der Dauer des Vertragsverhältnisses und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragsende weder direkt noch über Dritte in eigenem Namen zu beschäftigen oder zu beauftragen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers. Dies gilt analog § 611a BGB, da die Reinigungskräfte in einem Arbeitsverhältnis zum Auftragnehmer stehen. Bei jedem Verstoß gegen diese Verpflichtung hat der Auftraggeber für jeden betroffenen Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 € an den Auftragnehmer zu zahlen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers auf Schadensersatz bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf einen solchen Schadensersatz jedoch angerechnet.

8.3 Leistungsverweigerungsrecht bei Zahlungsverzug

Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Vergütungen in Verzug, ist der Auftragnehmer – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, seine vertraglichen Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Beträge zu verweigern oder vorübergehend einzustellen. Dieses Zurückbehaltungsrecht ergibt sich aus § 320 BGB (Einrede des nicht erfüllten Vertrags). Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zuvor in Verzug setzen (Mahnung) und eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann die Leistungsaussetzung ohne weitere Ankündigung erfolgen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt in diesem Fall bestehen; Leistungszeiten können sich entsprechend verschieben. Das Recht des Auftragnehmers zur außerordentlichen Kündigung bei längerfristigem Zahlungsverzug (vgl. Klausel 1.7 und 2.7) bleibt unberührt.

8.4 Höhere Gewalt

Kann der Auftragnehmer aufgrund höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer, außerhalb seines Einflussbereiches liegender Umstände (z.B. Naturkatastrophen, extreme Witterungsverhältnisse, Epidemien/Pandemien, behördliche Anordnungen, Streik oder Aussperrung, Krieg oder Unruhen) seine Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringen, so stellt dies keine Vertragsverletzung dar. Der Auftragnehmer ist in solchen Fällen berechtigt, die Leistung für die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder – falls die Ereignisse zu einer dauerhaften Unmöglichkeit der Leistung führen – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber wird über solche Umstände und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich informiert. Etwaige gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers auf Vertragsaufhebung nach § 275 BGB bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche sind in Fällen höherer Gewalt beiderseits ausgeschlossen. Sollte die Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt länger als 3 Monate unmöglich sein, können beide Parteien den Vertrag außerordentlich kündigen.

8.5 Keine Verantwortung für nicht zugängliche Flächen

Der Auftragnehmer schuldet die Reinigung nur in den Bereichen, zu denen ihm vom Auftraggeber Zugang und Möglichkeit zur Bearbeitung gewährt wird. Nicht zugängliche Flächen oder Bereiche, die vom Auftraggeber oder Dritten nicht freigegeben, verschlossen oder anderweitig blockiert sind, werden vom Auftragnehmer nicht gereinigt; der Auftragnehmer übernimmt hierfür keine Verantwortung. Insbesondere ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Mobiliar oder Gegenstände eigenmächtig umzustellen, um dahinter zu reinigen (außer es ist Teil des Leistungsumfangs). Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Minderung der Vergütung oder Schadensersatz, wenn Flächen aus den genannten Gründen nicht gereinigt werden konnten, sofern ihn ein Mitverschulden daran trifft (z.B. weil er den Zugang nicht rechtzeitig ermöglicht hat). Gleichwohl wird der Auftragnehmer den Auftraggeber zeitnah auf fehlende Zugänglichkeit hinweisen.

8.6 Schriftform und Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Textform (§ 126b BGB) genügt, sofern keine eigenhändige Unterschrift erforderlich ist. Das Erfordernis der Schriftform gilt auch für eine Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses. Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht berechtigt, vom Schriftformerfordernis abzusehen oder Zusicherungen abzugeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen. Individuelle Vertragsabreden (einschließlich Leistungsbeschreibungen im Angebot oder Vertrag) haben im Zweifel Vorrang vor diesen AGB, sofern sie schriftlich niedergelegt sind.

8.7 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist von den Parteien einvernehmlich durch eine Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt und wirksam ist. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.

8.8 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Soweit rechtlich zulässig, wird für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dies nicht durch zwingende Verbraucherschutzvorschriften anders bestimmt ist.